Steuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Auslandsrenten

11. Juni 2024

Steuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Auslandsrenten
Steuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Auslandsrenten
Steuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Auslandsrenten
Steuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Auslandsrenten

Wenn Sie als Rentner Ihren Lebensabend im Ausland verbringen möchten, gibt es einige wichtige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Die Besteuerung von Renten im Ausland ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt, unter anderem von internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und nationalen Steuergesetzen. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, welche Besonderheiten es bei der Besteuerung von Renten im Ausland gibt, wo Ihre Rente besteuert wird und geben ein anschauliches Beispiel.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Besteuerung von Renten im Ausland?

Werden Renten aus Deutschland ins Ausland gezahlt, unterliegen diese grundsätzlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es gibt jedoch Besonderheiten und Ausnahmen, die in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt sind. Ein DBA kann Deutschland von der Besteuerung der Rente ausschließen oder die Besteuerung zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat aufteilen.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln die Verteilung der Steuerlast zwischen den beiden Staaten und bieten zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Bei der Freistellungsmethode bleibt die Rente im Wohnsitzstaat steuerfrei und wird nur in Deutschland besteuert. Beim Anrechnungsverfahren hingegen wird die in Deutschland gezahlte Steuer im Wohnsitzstaat auf die im Ausland zu zahlende Steuer angerechnet.

Einige Länder haben Sonderregelungen. So gilt für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nach vielen DBA das Kassenstaatsprinzip, das Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Neuere DBA, wie z.B. das mit Spanien, sehen eine Begrenzung der Quellensteuer vor, z.B. ab 2015 auf 5 % und ab 2030 auf 10 %.

Wo muss ich meine Rente versteuern?

Die Besteuerung Ihrer Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Art der Rente: Handelt es sich um eine gesetzliche Rente, eine betriebliche Altersvorsorge oder eine private Rente?

Ihr Wohnsitzland: Welches Land ist Ihr neuer Wohnsitz und welche Doppelbesteuerungsabkommen bestehen zwischen diesem Land und Deutschland?

Dauer der Beitragszahlung: In einigen Fällen, z.B. bei bestimmten Formen der betrieblichen Altersversorgung, gilt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wenn die Beiträge mindestens 15 Jahre lang steuerlich gefördert wurden.

Beispiel
Sachverhalt

Herr Schmidt, ein deutscher Rentner, hat seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin.

Lösung

Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Österreich hat Deutschland das Besteuerungsrecht für die Rente. Dies führt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG zur beschränkten Steuerpflicht und zur Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland. Herr Schmidt muss also seine Rente in Deutschland versteuern, obwohl er in Österreich wohnt.

Weitere Besonderheiten

Für Rentenbezieher im Ausland führt das Finanzamt Neubrandenburg die Veranlagung durch. Normalerweise müssen Rentenbezieher eine Steuererklärung abgeben, das Finanzamt Neubrandenburg verzichtet jedoch häufig auf diese Verpflichtung und setzt die Steuer im so genannten Amtsveranlagungsverfahren fest. Rentenbezieher können diesem Verfahren widersprechen, wenn sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden wollen.

Fazit

Die Besteuerung von Renten im Ausland ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und der nationalen Steuergesetze. Es ist wichtig, sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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