Auswandern trotz neuer Wehrpflicht: Was Männer bis 45 seit Januar 2026 beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Männer zwischen 17 und 45 Jahren eine Genehmigung der Bundeswehr einholen, wenn sie länger als drei Monate ins Ausland wollen. Der Paragraph dazu, § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz, existiert seit Jahrzehnten. Gewechselt hat nur der Anwendungsbereich: Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz vom 19. Dezember 2025 hat § 2 Abs. 3 WPflG so umgestellt, dass § 3 jetzt im Frieden gilt, nicht mehr nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Seit die Regelung durch die Presse ging, fragen Mandanten bei mir nach: Muss ich jetzt einen Antrag stellen, bevor ich nach Dubai, Zypern oder Portugal ziehe? Die nüchterne Antwort vorweg: Aktuell muss niemand etwas einreichen. Pistorius hat öffentlich klargestellt, dass die Genehmigung ausgesetzt bleibt, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Steuerlich ändert die ganze Diskussion ohnehin nichts. Ignorieren sollten Sie den Paragraphen trotzdem nicht, weil die Aussetzung an einer sicherheitspolitischen Einschätzung hängt, die sich drehen kann.
Die Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 WPflG und die Änderung zum 1. Januar 2026
Der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG ist eindeutig: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.“
Bis Ende 2025 griff die Regelung nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Nr. 370, hat § 2 Abs. 3 WPflG neu gefasst und listet seither einen Katalog von Vorschriften, die dauerhaft gelten. § 3 steht in diesem Katalog. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Genehmigungspflicht damit geltendes Friedensrecht.
Die Altersgrenze von 45 Jahren ergibt sich aus der allgemeinen Wehrpflichtregelung in § 3 Abs. 1 WPflG. Für Offiziere und Unteroffiziere der Reserve reicht die Wehrpflicht bis zum 60. Lebensjahr, im Spannungs- und Verteidigungsfall bis zum 65. Lebensjahr. Frauen sind nach Art. 12a GG nicht wehrpflichtig und daher von § 3 Abs. 2 WPflG nicht betroffen.
Wann greift die Genehmigungspflicht?
Der Paragraph kennt drei Auslöser:
Ein geplanter Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten am Stück
Ein Aufenthalt, der über einen bereits genehmigten Zeitraum hinausgehen soll
Ein zunächst kürzerer Aufenthalt, der nachträglich über drei Monate ausgedehnt wird
Das trifft den dauerhaften Umzug nach Dubai oder Zypern genauso wie das Sabbatical in Südostasien oder den Job bei einer ausländischen Tochtergesellschaft. Auch das Auslandssemester eines Studenten fällt formal darunter.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Solange kein verpflichtender Wehrdienst existiert, ist niemand zur Einberufung vorgesehen. Die Bundeswehr muss die Genehmigung also praktisch immer erteilen.
Die Realität: Pistorius-Klarstellung und Verwaltungsvorschrift
Nach der öffentlichen Kritik hat Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius klargestellt, dass die Bundeswehr aktuell keine Genehmigungen einfordert. Solange der Wehrdienst freiwillig bleibt, soll die Genehmigung „als erteilt“ gelten. Das Ministerium arbeitet an einer Verwaltungsvorschrift zur praktischen Handhabung.
Für meine Mandanten heißt das, dass niemand einen Antrag beim Karrierecenter stellt. Die Pflicht ist faktisch ausgesetzt. Der Haken: Die Aussetzung hängt an einer politischen Einschätzung, nicht am Gesetzestext. Wird ein verpflichtender Wehrdienst beschlossen oder verschlechtert sich die sicherheitspolitische Lage, gilt § 3 Abs. 2 WPflG sofort wieder voll.
Bewertung: Wer 2026 auswandert, kann sich auf die Aussetzung verlassen, sollte aber die Entwicklung verfolgen. Bei Verschlechterung der Lage wird die Genehmigungspflicht ernst, und dann hat eine bereits erfolgte Abmeldung bei der Meldebehörde andere Auswirkungen als eine noch geplante. |
Steuerliche Betrachtung: Die Wehrrechtslage ändert nichts. Die steuerlichen Themen bleiben.
Die Genehmigungspflicht aus dem WPflG ist kein steuerrechtliches Thema. Sie ändert weder etwas an der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht noch an der Wegzugsbesteuerung oder an DBA-Fragen. Der § 3 Abs. 2 WPflG betrifft Männer zwischen 17 und 45, also genau die Altersgruppe, die in meiner Praxis am häufigsten über einen Wegzug nachdenkt. Die steuerlichen Themen darunter sind die eigentlich teuren.
1. Wohnsitzaufgabe nach § 8 AO und § 1 Abs. 1 EStG
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Entscheidend ist nicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, sondern die tatsächliche Aufgabe der Wohnung im Sinne von § 8 AO. Wer seine deutsche Wohnung behalten und nutzen kann, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig – auch wenn er das Land länger als drei Monate verlässt.
2. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält und ins Ausland zieht, muss prüfen, ob die Wegzugsbesteuerung greift. Seit 2022 gilt: Mindestbeteiligung 1 Prozent (nach § 17 EStG) oder Anschaffungskosten über 500.000 Euro lösen die fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert aus. Die Stundung über sieben Jahre ist möglich, aber an Sicherheitsleistung und jährliche Meldepflichten geknüpft.
3. Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds und ETFs (seit 1. Januar 2025)
§ 19 Abs. 3 InvStG erweitert die Wegzugsbesteuerung auf Investmentfondsanteile, wenn die Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen oder mindestens 1 Prozent der Fondsanteile gehalten werden. Für Spezial-Investmentfonds nach § 49 Abs. 5 InvStG gilt die Regelung ohne Schwellenwert.
4. Erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland ziehen und in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, unterliegen für zehn Jahre nach dem Wegzug der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Niedrigsteuerland ist typischerweise die VAE. Die Regelung erfasst bestimmte deutsche Einkünfte über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus.
5. Doppelbesteuerungsabkommen oder nicht
Ob ein DBA mit dem Zielland besteht, entscheidet über die Frage, wie Deutschland und der neue Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht aufteilen. Zwischen Deutschland und den VAE gibt es kein DBA. Zwischen Deutschland und Zypern, Portugal, Spanien, Italien oder der Schweiz bestehen Abkommen mit unterschiedlichen Regelungen zu Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen und Renten. Die Prüfung ist individuell.
Praktische Schritte für die Auswanderung 2026
Die Kombination aus wehrrechtlicher Regelung und steuerlicher Planung ergibt folgende Checkliste für Männer bis 45 Jahre, die eine Auswanderung planen:
Altersgrenze prüfen: Wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, ist regelmäßig nicht mehr wehrpflichtig. § 3 Abs. 2 WPflG greift dann nicht mehr. Für Reservedienstleistende und ehemalige Zeitsoldaten gelten Sonderregeln.
Genehmigungsverfahren aktuell nicht erforderlich: Solange die Verwaltungspraxis des Verteidigungsministeriums keine Antragstellung verlangt, ist kein Antrag nötig. Die Lage vor der Ausreise nochmal prüfen, da sich die Haltung des Ministeriums ändern kann.
Wohnsitzaufgabe sauber dokumentieren: Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist Indiz, aber nicht ausschlaggebend. Wichtig ist die tatsächliche Aufgabe der Wohnung: Mietvertrag kündigen, Möbel entfernen, keine faktische Weiternutzung durch Familie.
Wegzugsbesteuerung prüfen: Halten Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Fondsanteile ab 500.000 EUR? Dann § 6 AStG und § 19 Abs. 3 InvStG durchrechnen. Stundungsantrag vorbereiten, bevor der Wegzug stattfindet.
Erweitert beschränkte Steuerpflicht ausschließen: Bei Zielland mit Niedrigbesteuerung (VAE, Monaco, Bahamas, etc.) prüfen, ob § 2 AStG greift. Wer zehn Jahre lang deutsche Einkünfte unter dieser Vorschrift versteuern muss, hat oft weniger Steuervorteil als gedacht.
DBA analysieren: Bei Ländern mit DBA die konkreten Regelungen zu Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen und Renten prüfen. Bei Ländern ohne DBA (VAE, Monaco) klar sein: Deutschland behält uneingeschränkt das Besteuerungsrecht bei bestehender Steuerpflicht.
Zeitliche Planung abstimmen: Wegzug idealerweise zum Jahresende oder -anfang, um saubere Veranlagungszeiträume zu haben. Abmeldung, Kündigung und tatsächlicher Auszug sollten zusammenfallen.
Was passiert, wenn die Verwaltungsvorschrift wegfällt?
Die aktuelle Suspendierung der Genehmigungspflicht ist an die Freiwilligkeit des Wehrdienstes geknüpft. Wenn der Bundestag einen verpflichtenden Wehrdienst beschließt oder die sicherheitspolitische Lage sich verschlechtert, entfällt diese Begründung. Dann gilt § 3 Abs. 2 WPflG in voller Wirkung.
In dem Fall müsste ein Mann bis 45 vor der Ausreise einen Antrag beim zuständigen Karrierecenter stellen und die Genehmigung abwarten. Die Genehmigung ist rechtlich „zu erteilen“, solange keine konkrete Einberufung ansteht. Bürokratie braucht aber Zeit. Wer in einer solchen Lage schon im Ausland sitzt, muss die Genehmigung nachholen, sonst droht ein Verstoß gegen das WPflG.
Strafrechtliche Konsequenzen: § 44 WPflG sieht Strafen für bestimmte Pflichtverstöße vor. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG ist als Ordnungswidrigkeit nach § 45 WPflG bußgeldbewehrt. Die Praxis dazu ist seit der Aussetzung der Wehrpflicht 2011 dünn.
Sonderfall: Bereits dauerhaft im Ausland lebende Männer
Für deutsche Männer, die bereits vor dem 1. Januar 2026 ins Ausland verzogen sind und ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben, greift § 3 Abs. 2 WPflG formal auch. Dem Wortlaut nach ist die Regelung aber auf Männer zugeschnitten, die Deutschland verlassen wollen, also auf den Wegzug, nicht auf den Zustand des Ausland-Daseins.
Wer bereits im Ausland lebt und nur gelegentlich nach Deutschland zurückkehrt (Familie besuchen, Urlaub), muss sich keine Genehmigung einholen. Der erneute Aufbau eines Wohnsitzes in Deutschland und die anschließende Ausreise könnten die Regelung allerdings auslösen. Für Rückkehrer aus Dubai oder ähnlichen Zielen ist das bei der Planung einer Rückkehr mitzudenken.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Genehmigungspflicht auch für Doppelstaatler?
Ja. Entscheidend ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer daneben noch eine andere Staatsangehörigkeit hat, bleibt nach deutschem Recht wehrpflichtig und damit von § 3 Abs. 2 WPflG erfasst.
Muss ich vor einer Geschäftsreise von sechs Monaten eine Genehmigung einholen?
Nach aktueller Verwaltungspraxis nein. Sollte die Genehmigungspflicht in voller Wirkung aktiviert werden, wäre auch die Geschäftsreise genehmigungspflichtig. Die Genehmigung müsste dann vor Ausreise vorliegen.
Wirkt sich die Genehmigungspflicht auf die Wegzugsbesteuerung aus?
Nein. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG knüpft ausschließlich an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland an. Ob eine wehrrechtliche Genehmigung vorliegt, ist für das Steuerrecht unerheblich.
Kann die Bundeswehr meine Ausreise faktisch verhindern?
Nach aktueller Rechtslage nein. Die Genehmigung ist zu erteilen, solange keine konkrete Einberufung ansteht. Ein Ausreiseverbot ist die Ausnahme und wäre nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall denkbar. An der Grenze wird die Genehmigung nicht kontrolliert.
Was passiert mit meiner Rentenversicherung beim Wegzug?
Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung bleibt unberührt. Bereits erworbene Ansprüche verfallen nicht. Freiwillige Weiterzahlung ist bei Wegzug in Nicht-EU-Staaten eingeschränkt möglich. Für die Auszahlung im Ausland gelten Abkommen oder nationale Regelungen des Zielstaats.
Gelten die Regelungen auch für Studenten im Auslandssemester?
Ja. Ein Auslandssemester von sechs Monaten ist tatbestandsmäßig genehmigungspflichtig. Bei der aktuellen Verwaltungspraxis ist keine konkrete Antragstellung nötig. Universitäten und Austauschorganisationen werden aber ihre Merkblätter anpassen.
