Umzugskosten Ausland absetzen

Wenn Sie für eine neue Stelle nach Deutschland zurückkehren, können Sie Ihre Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Absetzbar sind die Kosten für Transport, Verpackung, Verzollung, die Umzugsreise sowie Maklerkosten für die Mietwohnung und eine Pauschale für sonstige Auslagen. Was Ihr Arbeitgeber bezahlt, zählt nicht. Je mehr private Gründe erkennbar sind, desto genauer prüft das Finanzamt.
Ein Angestellter kehrt nach vielen Jahren im Ausland zurück, weil er in Deutschland eine neue Stelle antritt. Sein bisheriger Arbeitgeber zahlt die Seefracht. Die Kosten für Verpackung, Zoll und Papiere bezeichnet er intern als „privat“ und zieht sie von der Schlussabrechnung ab. Hinzu kommen Haustiere, die nicht im Frachtraum fliegen sollen. Der Mandant fragte mich, ob davon überhaupt etwas absetzbar sei. Die Antwort lautet: mehr, als er dachte.


Wann sind Umzugskosten absetzbar?


Umzugskosten sind grundsätzlich private Kosten. Sie werden jedoch absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Der Antritt einer neuen Stelle ist der klassische Fall, aber auch ein Arbeitgeberwechsel aus eigenem Antrieb gilt als beruflich veranlasst. Steht der berufliche Anlass fest, treten private Motive wie die Wahl der Wohngegend in den Hintergrund. So sieht es der Bundesfinanzhof seit Langem.
Bei der Rückkehr kommt ein zweites Argument hinzu: Der Rückumzug beendet einen früher beruflich bedingten Wegzug ins Ausland.


Wo liegt das Risiko?


In den privaten Gründen, die neben dem Job stehen. Familie, Enkelkinder, das Alter: Daran knüpft das Finanzamt gern an. Der Bundesfinanzhof hat einen Rückumzug aus dem Ausland beim Eintritt in den Ruhestand als privat eingestuft.
Wer jedoch eine aktive, unbefristete Stelle antritt, geht nicht in den Ruhestand. Trotzdem sollten Sie mit Rückfragen rechnen, wenn Sie kurz vor dem Rentenalter stehen. Legen Sie deshalb von Anfang an den Arbeitsvertrag, eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers zur beruflichen Veranlassung und eine Darstellung der Wegezeit zur Arbeit bereit.


Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?
  • Transport des Umzugsguts wie zum Beispiel Verpackung, Fracht, Auspacken, Transportversicherung, Zollabwicklung, jeweils in nachgewiesener Höhe.

  • Haustiere im üblichen Umfang. Sie gelten als Umzugsgut und ihr Transport gehört zu den Beförderungskosten.

  • Die Umzugsreise für Sie und Ihre Familie. Ein privater Zwischenstopp unterwegs gehört jedoch nicht dazu.
    • Doppelte Miete für die Übergangszeit.
    • Maklerkosten für eine Mietwohnung. Beim Kauf einer Immobilie sind sie jedoch nicht als Umzugskosten absetzbar.

  • Eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen. Für Umzüge aus dem Ausland gelten höhere Sätze als im Inland; bei einem Rückumzug werden sie gekürzt.
    Ein Sonderfall sind teure Transportwege, etwa ein Charterflug für Tiere. Absetzbar ist grundsätzlich nur das Notwendige. Gibt es aber keinen zumutbaren günstigeren Weg, kann auch der teure notwendig sein. Das müssen Sie belegen: Absagen von Fluggesellschaften, Vergleichsangebote und eine tierärztliche Stellungnahme sind hierfür geeignete Belege. Trotzdem sollten Sie mit einer Kürzung rechnen.
    Was ist mit Kosten, die der Arbeitgeber trägt?
    Absetzbar ist nur, was Sie wirtschaftlich selbst tragen. Wenn der alte Arbeitgeber die Seefracht zahlt, ist dieser Teil für Sie kein Abzugsposten.
    Zieht der Arbeitgeber einen Teil von Ihrer Schlussabrechnung ab, ist dieser Teil dagegen Ihr eigener Aufwand. Wie der Arbeitgeber die Kosten intern bezeichnet, spielt keine Rolle. „Privat“ genannte Kosten für Verpackung und Zoll sind steuerlich Beförderungskosten. Der gesonderte Ausweis in der Schlussabrechnung dient als Nachweis.
    Warum war der Wegzug nicht absetzbar, die Rückkehr aber schon?
    Weil es auf die Einkünfte ankommt, denen der Umzug dient. Ein Umzug ins Ausland für einen Job, dessen Gehalt in Deutschland nicht besteuert wird, ist hier nicht abziehbar. Die Rückkehr dient dagegen Ihrer künftigen Stelle in Deutschland, deren Gehalt hier steuerpflichtig ist. Dass Ihr Anteil mit einer Auslandszahlung verrechnet wird, ändert daran nichts.
    Sie ziehen aus dem Ausland zurück und möchten die Kosten geltend machen? In einer Erstberatung sehe ich mir Ihre Rechnungen und Abrechnungen an und sage Ihnen, welche Belege Sie jetzt noch beschaffen sollten. [Erstberatung anfragen]


    Wann und wie machen Sie die Kosten geltend?


    In der Steuererklärung für das Jahr, in dem Sie die Kosten hatten, als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das gilt auch, wenn der neue Job erst nach dem Umzug beginnt. Englischsprachige Belege sind grundsätzlich in Ordnung, das Finanzamt kann jedoch Übersetzungen verlangen.
    Gerade im Rückkehrjahr wirken hohe Werbungskosten stark, da Ihr deutsches Einkommen nur einige Monate umfasst. Nicht selten führt das zu einer Erstattung.
    Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Lassen Sie sich vom neuen Arbeitgeber bescheinigen, dass der Umzug für die Stelle erforderlich ist.

  2. Bitten Sie die Spedition um eine Rechnung, die die Kosten für Transport, Verpackung und Zoll getrennt ausweist.

  3. Halten Sie fest, wer welchen Teil bezahlt hat. Die Schlussabrechnung mit dem gesonderten Abzug gehört zu den Belegen.

  4. Dokumentieren Sie bei teuren Transportwegen, warum es keine Alternative gab.
    Häufige Fragen: Kann ich Umzugskosten absetzen, wenn ich noch keinen Job in Deutschland habe? In der Regel nicht. Ohne konkrete Stelle fehlt meist der berufliche Anlass.
    Was gilt, wenn ich in Rente zurückkomme? Dann ist der Rückumzug privat veranlasst und nicht absetzbar.
    Lohnt sich der Aufwand trotz Progressionsvorbehalt? Ja. Die Werbungskosten mindern Ihr deutsches Einkommen direkt. Wie der Progressionsvorbehalt im Rückkehrjahr wirkt, erkläre ich in dem Artikel „Rückkehr nach Deutschland und Progressionsvorbehalt”.
    Sammeln Sie die Belege am besten jetzt, nicht im nächsten Frühjahr.
    Die meisten Kürzungen entstehen, weil Nachweise fehlen, nicht weil die Kosten nicht absetzbar wären. Ich bin Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht und begleite Rückkehrer aus den Emiraten und anderen Ländern. [Erstberatung anfragen]
    Stand: Oktober 2026
    Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Alexander Garke

© 2026 Alexander Garke

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